Bootshaus- und Zeltplatzordnung des Marler Kanu-Clubs e.V.

  1. Jedes Mitglied hat ein Recht auf Benutzung des Boothauses und des Zeltplatzes.

    Bootslagerplätze und Schränke stehen nur aktiven Mitgliedern zu. Über Ausnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung

  2. Gäste von Vereinsmitgliedern dürfen nur in Anwesenheit der Mitglieder auf dem Bootshausgelände verweilen.

  3. Für die Benutzung des Zeltplatzes gilt die Zeltplatzordnung des DKV entsprechend. Die Benutzung des Zeltplatzes durch Mitglieder von Vereinen, die dem DKV angehören, ist kostenlos, soweit Mitglieder des MKC die entsprechenden Anlagen dieser Vereine ebenfalls kostenlos nutzen können. Andernfalls werden Zeltplatzgebühren nach den Sätzen für DKV-Zeltplätze erhoben.

  4. Der MKC übernimmt keinerlei Haftung für Schäden irgendwelcher Art, die Mitgliedern oder Besuchern aus der Benutzung des Bootshauses und aller zugehörigen Einrichtungen erwachsen.

  5. Jeder Benutzer haftet für alle selbstverschuldeten Beschädigungen des Bootshauses und aller zugehörigen Einrichtungen.

  6. Das Mitbringen von Hunden ist grundsätzlich nicht erwünscht. Im Bootshaus ist der Aufenthalt von Hunden verboten, auf dem Zeltplatz nur dann geduldet, wenn der Hund am Zelt kurz angeleint wird.

  7. Jeder Benutzer ist verpflichtet, innerhalb und außerhalb des Bootshauses auf Sauberkeit und Ordnung zu achten! Selbst verursachte Verunreinigungen sind umgehend selbst zu beseitigen.

    Persönliche Gegenstände sind in den Spinden oder auf vom Bootshauswart zugewiesenen Plätzen zu verwahren. Das Bootshaus darf erst verlassen werden, wenn alle persönlichen Gegenstände ordnungsgemäß eingeräumt sind. In den Umkleideräumen soll in Zeiten, in denen das Bootshaus nicht geöffnet ist, keine Kleidung hängen.

    Boote und Zubehör, sowie Einrichtungen des Bootshauses dürfen nur ihrer Bestimmung entsprechend, sachgemäß verwendet werden. Nach Benutzung sind sie wieder auf ihren vorgesehenen Platz zu schaffen. Boote dürfen nur gereinigt und in trockenem Zustand in die Bootsständer gebracht werden.

  8. Spinde und Bootsplätze werden nach einem vom Bootshauswart aufgestellten Plan verteilt. Die zugewiesenen Plätze sind einzuhalten.

  9. Boote dürfen nur nach Genehmigung des Vorstandes und in Absprache mit dem jeweiligen Eigentümer bzw. Nutzer innerhalb der Bootshalle verlegt werden.

  10. In der Bootshalle, auch in den Spinden dürfen keine brennbaren Sachen, z.B. Benzin, Petroleum, Spiritus, Gas usw. aufbewahrt werden. Sie dürfen nur in dem dafür bestimmten Raum gelagert werden. Das Rauchen und der Gebrauch von offenem Licht in dem Vorratsraum für Brennstoffe ist nicht gestattet.

  11. An Tagen mit starkem Besuch sind Kraftfahrzeuge an beiden Seiten der Hecke abzustellen. Fahrräder sind in der Garage unterzubringen.

  12. Zum Schutz des Fußbodens dürfen die Umkleide-, Toiletten-, Wasch- und Aufenthaltsräume sowie die Flure nicht mit Holzschuhen o.ä. betreten werden. Dieses gilt auch für das Betreten mit nassen Füßen, mit Ausnahme der Waschräume.

  13. Kinder und Jugendliche dürfen Boote (auch eigene) nur benutzen, wenn der Jugendwart oder ein von ihm beauftragtes Mitglied anwesend sind und die Aufsicht übernehmen. Bei Anwesenheit der Eltern können diese ebenfalls für ihre Kinder die Erlaubnis erteilen, wenn sie die Aufsicht übernehmen. Dies gilt nicht, wenn Jugendliche im Alter von 14 bis 18 Jahren eine besondere Erlaubnis vorlegen, die von den Erziehungsberechtigten unterschrieben sein muß.

  14. Zur leihweisen Entnahme von Booten und Gegenständen ist die Zustimmung des Eigentümers oder des Bootshauswartes notwendig.

  15. Das Bootshaus und die Bootshalle sind regelmäßig von den Mitgliedern zu reinigen. Für die Reinigung werden jeweils vom Bootshauswart Reinigungspläne aufgestellt und am „Schwarzen Brett“ veröffentlicht. Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Plan einzuhalten. Nichtbefolgung wird mit 100 EUR bestraft.

  16. Durch die Versammlung wird ein Mitglied für die Pflege der Außenanlage benannt. Es ist vom Reinigungsdienst befreit.

  17. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich an den Instandhaltungsarbeiten zu beteiligen.

  18. Die Wasserversorgungsanlage darf nur vom Bootshauswart oder dem von ihm Beauftragten bedient und gewartet werden. Das Filtermaterial ist jährlich im Frühjahr zu erneuern.

  19. Beim Verlassen des Bootshauses hat der „Letzte“ zu kontrollieren, ob Fenster, Türen und Dachoberlichter ordnungsgemäß verschlossen und gesichert sowie alle Lichter ausgeschaltet sind.

  20. Der Bootshauswart ist für die Ordnung im Gebäude und auf dem Bootshausgelände zuständig. Bei Verstößen gegen diese Bootshaus- und Zeltplatzordnung ist seinen dahingehenden Aufforderungen unverzüglich Folge zu leisten.

Der Vorstand                                                 

                                                                                                                        Stand: 4.04